Für nichtärztliche Praxisassistenten wurde aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine weitere Sonderregelung vereinbart. Sie betrifft die sogenannte Refresher-Fortbildung. Dadurch steht befristet bis zum Jahresende mehr Zeit zur Verfügung, um die Kurse zu absolvieren.
Alle drei Jahre müssen nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) eine Fortbildung nachweisen, die sogenannte Refresher-Fortbildung. Sie ist Voraussetzung dafür, dass die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für die NäPA aufrecht erhalten bleibt. Grundlage ist die Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte).
Konkret nachzuweisen ist eine Fortbildung von mindestens 16 Stunden Dauer, davon mindestens acht Stunden Notfallmanagement inklusive Übungen am Phantom sowie mindestens acht Stunden Fortbildung zur Weiterentwicklung des Berufsbildes insbesondere in Bezug auf Digitalisierung und Telemedizin.
Einschränkungen während der Pandemie
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie konnten die Refresher-Kurse zum Teil nur eingeschränkt oder nicht stattfinden. Die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte haben deshalb eine bis zum 31. Dezember 2020 befristete Sonderregelung vereinbart. Demnach wird die Frist für den Nachweis des Refresher-Kurses um sechs Monate verlängert, sofern die Drei-Jahres-Frist im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 endet.
Das Beschlussverfahren wurde eingeleitet, ist aber noch nicht abgeschlossen. Anschließend wird die aktualisierte Fassung der Delegations-Vereinbarung auf der Internetseite der KBV veröffentlicht.
Weitere Sonderregelung
Damit gibt es eine weitere befristete Sonderregelung für die NäPA aufgrund des Coronavirus. Bereits vereinbart wurde, dass die Genehmigung durch die KV auch zu erteilen ist, wenn nachgewiesen wird, dass mit der Fortbildung zur NäPA bereits begonnen wurde und zu erwarten ist, dass sie bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein wird. Diese Sonderregelung ist ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020 befristet (die PraxisNachrichten berichteten).
Genehmigung erforderlich
Für den Einsatz von NäPA benötigen Ärzte eine Genehmigung ihrer KV. Dafür müssen sie unter anderem nachweisen, dass die betreffenden Mitarbeiter eine Zusatzqualifikation erworben haben. Erst mit der Genehmigung dürfen Ärzte die delegationsfähigen Leistungen abrechnen.
Haus- und Facharztpraxen können NäPA beschäftigen, die sie bei der Betreuung ihrer Patienten unterstützen – beispielsweise bei Haus- und Pflegeheimbesuchen. Im EBM sind dafür die Gebührenordnungspositionen 03060 bis 03065 und 38200, 38202, 38205 und 38207 enthalten.
Quelle: KBV, 18.09.2020