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KBV: Ärzte haben das Recht, Hygienemaßnahmen, wie das Tragen einer Maske, anzuordnen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat sich in der Sache geäußert, nachdem einige Aussagen, u.a. in der KV Baden-Württemberg, in die andere Richtung zeigten.

„Die Rechtsberater der KBV und der KVen sind einhellig der Auffassung, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im Rahmen ihrer Hygienekonzepte auch über den 31.3. hinaus das Recht haben, den Zutritt zu Praxisräumen vom Tragen einer Maske abhängig zu machen“, heißt es in einer Stellungnahme der KBV.

Schutz anderer Patienten vor Infektionen

Ärzte haben demnach in der Organisation der Praxis das Recht, Hygienemaßnahmen – zu denen auch das Tragen von Masken gehören kann – anzuordnen, um den Schutz anderer Patienten vor Infektionen zu gewährleisten. „Dieses Recht ergibt sich aus dem Organisationsrecht der Ärztin bzw. des Arztes für die Praxis, der Pflicht, ein Hygienekonzept vorzuhalten sowie ggf. aus den Schutzinteressen Dritter, denen der Arzt als Garant ebenfalls rechtlich verpflichtet ist.“

„Die Prüfung, ob die konkrete Maßnahme – auch die potentielle Maskenpflicht – in der Praxis ein probates Mittel sei, stehe jedem Arzt im Rahmen seiner Organisationshoheit zu und erfolge nach den Maßstäben der Medizin als Fachwissenschaft, hieß es aus der KV.

Quellen: Ärztlicher Nachrichtendienst (änd), aerzteblatt.de

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