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SpiFa-Erfolg beim Kurzarbeitergeld für niedergelassene Ärzte

Neue fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit schafft Rechtsicherheit für die rund 175.000 Arztpraxen in Deutschland und bestätigt damit die Forderung des Spitzenverbands der Fachärzte Deutschlands e. V. (SpiFa) nach Einzelfallprüfungen. In der seit vergangenem Freitag geltenden Weisung der Bundesagentur für Arbeit wird klargestellt, dass beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten können.

In einer neuen fachlichen Weisung stellt die Bundesagentur für Arbeit am 7. Mai 2020 klar, dass die in den Praxen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten können und ermöglicht so Einzelfallprüfungen für Kurzarbeitergeld im Gesundheitswesen. Damit schwenkt die Bundesagentur auf die unter anderem auch vom SpiFa e. V exponiert vorgetragene Position ein, nach der die Leistungserbringer im Gesundheitswesen in Deutschland das Recht haben, unter Beachtung der jeweiligen Praxisbesonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Honorare, im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung eine Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu verlangen. Darauf hatte der SpiFa e. V. bereits in seiner umfangreichen Stellungnahme vom 28. April 2020 hingewiesen.

Hauptgeschäftsführer des SpiFa e. V., Ra Lars F. Lindemann, zeigte sich zufrieden, „dass die Bundesagentur für Arbeit die Argumente unserer Stellungnahme zum Kurzarbeitergeld übernommen hat. Wir bedanken uns hier beim Ministerium für dessen schnelle Reaktion und den anderen Unterstützern in der Politik, die diese Korrektur ermöglichen.“

pi SpiFa, 11.05.2020

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