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Bedeutung der Corona-Impfpflicht für Arztpraxen und ihre Mitarbeitenden

Vermehrt erreichen den Berufsverband Anfragen nach den Änderungen, die auf Praxen zukommen auf Grundlage des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 (Impfpflicht). Nach dem Gesetz müssen Personen, die in Arztpraxen und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen und bei Heilpraktikern tätig sind, bis zum 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen (im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung) sein.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Die Pflicht zum Immunitätsnachweis gilt sowohl für das medizinische Personal als auch für alle weiteren in der Praxis oder Einrichtung tätigen Personen, wie Reinigungskräfte, Hausmeister, Transport- oder Küchenpersonal. Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeiterverhältnis, Praktikum) spielt keine Rolle. Ausgenommen vom Gesetz sind Personen, die auf Grund medizinischer Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Die Impfpflicht gilt nicht für Personen, die zeitlich vorübergehend (nur für wenige Minuten) tätig werden, Personen, die in den Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden (Patienten) oder Begleitpersonen von Patienten.

Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Hieraus ergeben sich Pflichten für Arbeitnehmer, wie das Vorlegen des Nachweises der Impfung und Pflichten für Sie als Arbeitgeber, wie die Meldepflicht des Nachweises gegenüber dem Gesundheitsamt. Wenn das Gesundheitsamt ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot erteilt, dürfen Personen ohne Nachweis in der Arztpraxis ab dem 16.3.2022 nicht mehr beschäftigt werden.

Neuregelung: Praxisbezogenes Testkonzept und Testpflicht am Arbeitsplatz!

Ebenfalls neu geregelt wird die Testpflicht am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer dürfen die Praxis als ihren Arbeitsplatz nur betreten, wenn sie asymptomatisch sind und sich vorher auf das Coronavirus testen ließen. Sie müssen einen Testnachweis mit sich führen. Für asymptomatische und geimpfte oder genesene Beschäftigte und Arbeitgeber sind Antigen-Tests zur Eigenverantwortung ohne Überwachung mindestens zweimal pro Kalenderwoche ausreichend. Ungeimpfte Mitarbeiter müssen täglich getestet werden. Eine Selbst-Testung ist hier nicht möglich.

Sie als Praxisinhaber sind verpflichtet, ein praxisbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem Testkonzept müssen Sie Testungen für alle Beschäftigten anbieten.

Weiterführende Informationen

Der Virchowbund, Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V., hat auf seiner Homepage umfassende Informationen zusammengestellt, was Sie zur Impfpflicht wissen sollten, unter anderem die Checkliste „Tipps für Praxisinhaber zum Corona-Immunitätsnachweis“.

https://www.virchowbund.de/praxisaerzte-blog/corona-impfpflicht-fuer-aerzte-und-mfa

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