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Verkauf nur des Patientenstamms einer Arztpraxis ist unzulässig

Der Praxisinhaber steht oftmals vor vielen organisatorischen Herausforderungen, wenn der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die Praxis oder Praxisanteile abgeben werden.

Die Vielschichtigkeit der Praxisabgabe wird häufig unterschätzt und ihre Abgabe gestaltet sich nicht mehr so einfach wie noch vor einigen Jahren. Sie ist infolge immer umfangreicher werdender rechtlicher Rahmenbedingungen ein inzwischen sehr komplexes Konstrukt.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom November 2021 bestätigt, dass eine bloße Veräußerung des Patientenstamms einer Arztpraxis wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung (verbotene Zuweisung gegen Entgelt) rechtlich unmöglich ist und ein geschlossener Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen dieses Verbot nichtig ist.

Der Verstoß des Kaufvertrages gegen das gesetzliche Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt und die daraus resultierende Nichtigkeit des Kaufvertrages bedeutet, dass die empfangene Leistung, gegebenenfalls der gezahlte Kaufpreis zurück zu gewähren sind, d.h. der Verkäufer muss den Kaufpreis zurückzahlen und der Käufer muss den Patientenstamm nicht versorgen.

Es ist insoweit bei geplantem Verkauf der Praxis ratsam, die Gestaltung der Übertragung der Praxis im Vorfeld rechtlich beraten zu lassen, um das Risiko der Rückabwicklung nichtiger Verträge auszuschließen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 09.11.2021, AZ: VIII ZR 362/19, vorgehend OLG Nürnberg.

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