Wenn in einer Praxis nicht alle Gesellschafter freiberuflich tätig sind, kann Gewerbesteuer fällig werden. Das Urteil trifft u. a. Berufsausübungsgemeinschaften.
Wenn z. B. einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene (zahn-)ärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt, kann die Praxis insgesamt als Gewerbebetrieb eingestuft werden. Die Praxis wird damit gewerbesteuerpflichtig. Das hat am 12.04.2022 (Az.: 4 K 1270/19) das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
So kam es zur Entscheidung
In Rheinhessen hatten sich mehrere approbierte Zahnärzte zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro. Von dieser Summe entfielen nur ca. 900 Euro auf einen der sogenannten Seniorpartner. Dieser war hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig.
Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Partnerschaft nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien. Bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft müsse jeder Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit in eigener Person erfüllen.
Dagegen klagte die Praxis, aber ohne Erfolg.
Das sagt das Gericht
Bei einer Partnerschaft muss jeder Gesellschafter in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufes erfüllen. Er muss also nicht nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich auch entfalten. Dabei muss die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein.
Diese Tätigkeit kann nach Ansicht der Richter nicht durch eine – auch nicht besonders intensive – leitende Tätigkeit ersetzt werden, wie z. B. Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung und die stichprobenweise Überprüfung der Ergebnisse.
Ein Arzt schulde eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten und müsse deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen.
Grundsätzlich sei zwar eine gewisse Arbeitsteilung bzw. „Teamarbeit“ unschädlich. So könne der Arzt z. B. in „Routinefällen“ die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegieren.
Erforderlich sei aber, dass sich jeder Gesellschafter kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der „Teamarbeit“ im arzttypischen Heilbereich beteilige. Übernehme er nahezu nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben, sei er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig.
Dies führe dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Partnerschaft als gewerblich anzusehen sei. Denn wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig seien, so sei ihre Tätigkeit nach § 15 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die Tätigkeit des gewerblich tätigen Arztes „infiziere“ die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte.
Quelle: VirchowBund: Rechtsnews 05/2022