Die Botoxbehandlung bei bestimmten Blasenfunktionsstörungen ist seit Januar 2018 neue EBM-Leistung.
Der Bewertungsausschuss hat zum 1. Januar 2018 in das urologische und gynäkologische Kapitel des EBM
jeweils zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Behandlung und die Nachbeobachtung aufgenommen.
Bereits seit einigen Jahren ist das Botulinumtoxin-A enthaltende Arzneimittel Botox® für zwei
weitere Indikationsbereiche zugelassen:
- Indikationsbereich 1: Idiopathische überaktive Blase (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Indikationsbereich 2: Harninkontinenz (unter bestimmten Voraussetzungen)
Drei neue GOP in der Urologie
- GOP 26316 – Transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin als Zuschlag zu den GOP 26310 und 26311
- GOP 26317 – Beobachtung eines Patienten im Anschluss an die transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin als Zuschlag zur GOP 26316
- GOP 40161 – Sachkostenpauschale bei transurethraler Therapie mit Botulinumtoxin für die eingesetzten zystoskopischen Injektionsnadeln, -kanülen oder -katheter
Die Berechnung der neuen GOP 26316/26317 setzt eine Genehmgiung Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung voraus. Die Genehmigung wird erteilt, wenn jährlich die Teilnahme an von der jeweiligen Landesärztekammer anerkannten Fortbildungen zur Therapie von Blasenfunktionsstörungen im Umfang von insgesamt mind. 8 CME-Punkten nachgewiesen wird.
Die Vergütung der neuen GOPn erfolgt extrabudgetär.
Alle Infos zum Mitnehmen